- In den meisten Fällen wird die Provision für Verkäufer und Käufer gleich hoch sein
- Maklerprovision muss weiterhin nur gezahlt werden, wenn es zum Kaufvertrag kommt
Maklerprovision
Was Käufer und Verkäufer von Immobilien über die Neuregelung der Maklerprovision wissen müssen

Laupheim, 18. Dezember 2020 – Am 23. Dezember 2020 tritt die gesetzliche Neuregelung über die Verteilung der Maklerkosten in Kraft. Einen Einblick in die wichtigsten Eckpunkte des Gesetzes, dessen Kern darin liegt, dass die Käufer- und Verkäuferprovision wechselseitig begrenzt ist, verschafft uns Daniel Striegel, Leiter VR-ImmoCenter der VR-Bank Laupheim-Illertal eG.
Dem Gesetzgeber war es bei der Neuregelung wichtig, insbesondere Käufer von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern zu entlasten, sofern es sich bei ihnen um Verbraucher handelt.
Beim Immobilienkauf und -verkauf gibt es künftig drei verschiedene Ansätze, nach denen die Provision geregelt werden kann:
Der Verkäufer vereinbart mit dem Makler im Maklervertrag einen festen Provisionssatz, der fällig wird, wenn das Einfamilienhaus oder die Eigentumswohnung verkauft wird. Auch mit den potenziellen Käufern wird ein Maklervertrag geschlossen, in dem die zu zahlende Provision vereinbart wird. Der Kern liegt hierbei darin, dass mit den Käufern keine andere Höhe der Provision vereinbart werden kann als mit dem Verkäufer. Die Provisionshöhen müssen demnach identisch sein.
Die zweite Möglichkeit beinhaltet, dass nur mit dem Verkäufer ein Maklervertrag geschlossen wird. Der Makler tritt somit als alleiniger Interessenvertreter des Verkäufers auf. In der Regel hat aber auch der Käufer einen Vorteil von der Vermittlungsleistung des Maklers, weshalb sich dieser an der Provision des Verkäufers bis zu einer Höhe von maximal 50% der Verkäuferprovision beteiligen kann. Der Käufer muss dies nur übernehmen, wenn er sich hierzu bereit erklärt hat und der Verkäufer oder Makler nachgewiesen hat, dass der Verkäuferanteil gezahlt wurde.
Das dritte Modell besteht aus der Möglichkeit, dass der Verkäufer die komplette Provision übernimmt, ohne den Käufer daran zu beteiligen. Auch in diesem Fall ist der Makler einseitiger Interessensvertreter des Verkäufers.
„Welches Modell passt, muss im Einzelfall entschieden werden. Es ist aber anzunehmen, dass das erste Modell mit Teilung der Provision die häufigste Anwendung findet, da sie sich in den meisten Bundesländern bereits seit Jahrzehnten bewährt hat, weil sie am fairsten ist. Schließlich profitieren Käufer und Verkäufer gleichermaßen von den professionellen Leistungen, die der Makler anbietet“, sagt Daniel Striegel.
Die Politik sollte es laut Daniel Striegel jedoch nicht versäumen, weitere Hürden für den Eigentumserwerb abzubauen: „Alleine die Neuregelung der Provisionsverteilung bringt in unserer Region kaum einen Kostenvorteil. Anders wie z.B. in Berlin, werden hierzulande in der Regel Provisionssätze bereits auf Käufer und Verkäufer verteilt. Andere Maßnahmen, etwa die Entfristung des erfolgreichen Baukindergelds, würden einen deutlich größeren Beitrag zur Eigentumsförderung in Deutschland leisten. Die größte Hürde beim Erwerb von Wohneigentum ist die Grunderwerbsteuer, die gesenkt werden oder für Erstkäufer am besten ganz abgeschafft werden sollte.“
Die neue Regelung gilt im Übrigen nicht bei Mehrfamilienhäusern, wozu auch Zweifamilienhäuser zählen. Gewerbeimmobilien oder unbebaute Grundstücke sind ebenfalls ausgenommen. Bei diesen Objekten kann sich auch weiterhin der Käufer verpflichten, die Provision allein oder überwiegend zu übernehmen.